Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Dienstleistungsbedingungen von KI Kampen, hinterlegt im August 2019 bei der Handelskammer und den Fabriken.

1. Allgemeines

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle von uns abgeschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträge, mit Ausnahme derjenigen Artikel, die aufgrund ihrer Bezeichnung oder ihrer Natur nur für einen der beiden Vertragstypen gelten.
1.2. Abweichungen von dem Vereinbarten sind möglich, sofern und soweit wir dies schriftlich mitgeteilt bzw. bestätigt haben.
1.3. Auftraggeber ist diejenige Person, die uns beauftragt, Produkte zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen.
1.4. Rechte und Pflichten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen können vom Auftraggeber nur mit unserer Zustimmung an Dritte übertragen werden.
1.5. Wir behalten uns das Recht vor, diese Bedingungen zwischenzeitlich zu ändern oder zu ergänzen. Für bereits angenommene Aufträge gelten jedoch stets die Bedingungen, die am Tag des Vertragsabschlusses in Kraft waren.
1.6. Die Anwendbarkeit etwaiger allgemeiner oder spezifischer Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich abgelehnt.

2. Angebote

2.1. Sofern nicht anders angegeben, sind unsere Angebote unverbindlich und 30 Tage gültig. Ein Angebot mit einer Frist kann von uns dennoch zurückgezogen werden, auch nach Erhalt des Auftrags, wenn dies innerhalb von fünf Werktagen geschieht.
2.2. Mit dem Angebot versandtes Dokumentationsmaterial oder digital bereitgestellte Informationen sind, sofern nicht anders beschrieben, rein informativ und nicht verbindlich für uns.
2.3. Wir behalten uns ausdrücklich die urheberrechtlichen Ansprüche an von uns bereitgestellter Dokumentation vor. Dieses Material darf nicht an Dritte weitergegeben werden und darf nur im Rahmen des jeweiligen Auftrags verwendet werden.

3. Vertrag

3.1. Ein Vertrag gilt als rechtsgültig abgeschlossen, sobald wir den Auftrag bestätigt haben oder mit der Ausführung begonnen haben.
3.2. Ein elektronisch abzuschließender Vertrag gilt erst dann als rechtsgültig abgeschlossen, wenn der Auftraggeber das von uns vorgeschriebene Verfahren für die betreffende Transaktion befolgt hat und der elektronisch übermittelte Auftrag uns tatsächlich erreicht hat.
3.3. Beide Parteien garantieren, dass alle ausgetauschten Informationen über die andere Partei vertraulich behandelt werden, nur im Rahmen dieses Vertrags verwendet werden und Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.

4. Dienstleistungsaufträge

4.1. Arbeiten, die nicht zum Dienstleistungsauftrag gehören, werden als Zusatzarbeiten in Rechnung gestellt.
4.2. Wenn ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde, um von einer bestimmten Person ausgeführt zu werden, behalten wir uns das Recht vor, diese Person durch andere mit äquivalenten Qualifikationen zu ersetzen.

5. Preise: Kauf und Dienstleistung

5.1. Allgemeines

5.1.1. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise zzgl. MwSt. und anderen auf den Vertrag anfallenden Kosten, wie Abgaben und Gebühren. Preise werden in Euro angegeben, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
5.1.2. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise bzw. Tarife zu ändern. Der Auftraggeber wird so schnell wie möglich darüber informiert.
5.1.3. Die in den Angeboten angegebenen Preise basieren auf der Ausführung innerhalb der normalen Arbeitszeiten. Muss aufgrund von Umständen, die nicht uns zuzuschreiben sind, außerhalb der normalen Zeiten gearbeitet werden, trägt der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten, es sei denn, in der Auftragsbestätigung wurde mit der Ausführung außerhalb der normalen Arbeitszeiten gerechnet.
5.1.4. Alle zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung als Eilauftrag sowie die Kosten für eingeschriebene, Nachnahme- und Expresssendungen und von Kurieren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.2. Kauf

Sofern nicht anders angegeben, basieren unsere Preise auf der Lieferung von unserem KI-Station, Depot oder einem anderen Lagerplatz.

5.3. Dienstleistung

5.3.1. Preisangebote und in Rechnung gestellte Preise sind: a. basierend auf der Nachkalkulation, für die Artikel 5.3.2. gilt oder; b. ein im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannter Festpreis, für den Absatz 5.3.3. gilt.
5.3.2. Wird ein Auftrag auf Basis der Nachkalkulation durchgeführt, berechnen wir die für den jeweiligen Auftrag aufgewendete Zeit multipliziert mit dem vereinbarten Tarif, zuzüglich aller von uns bei der Ausführung des Auftrags entstandenen Kosten.
5.3.3. Die von uns für den Auftrag aufgewendete Zeit ergibt sich aus der von unseren Mitarbeitern geführten Zeiterfassung, von der der Auftraggeber auf Anfrage eine Spezifikation erhält. Diese Zeiterfassung ist für beide Parteien verbindlich. Wir werden entsprechend dieser Aufzeichnung fakturieren.
5.3.4. Ein im Angebot veranschlagter Betrag ist nicht bindend zwischen den Parteien. Wenn der gemäß Artikel 5.3.2. berechnete Betrag den veranschlagten Betrag um 20% oder mehr zu übersteigen droht, werden wir den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren. Der Auftraggeber hat dann das Recht, den Auftrag zu ändern oder zu stornieren, gegen Zahlung der von uns entstandenen (un-)Kosten, wie in Artikel 5.3.2. festgelegt, sofern dies schriftlich und innerhalb von sieben Tagen erfolgt. Tut der Auftraggeber dies nicht, wird der gemäß Artikel 5.3.2. berechnete Preis maximal 150% der Schätzung betragen.
5.3.5. Wenn ein Festpreis vereinbart wurde, behalten wir uns das Recht vor, dem Auftraggeber unvorhergesehene (zusätzliche) Arbeiten in Rechnung zu stellen, die auf der Grundlage einer Nachkalkulation gemäß Artikel 5.3.2 berechnet werden, wenn diese Arbeiten infolge von Umständen notwendig geworden sind, die vernünftigerweise dem Auftraggeber zuzurechnen sind.

6. Zahlung, Rechnungsstellung

6.1. Die Zahlung ist auf ein von uns anzugebendes Bankkonto innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten, es sei denn, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung ist etwas anderes angegeben, ohne jeglichen Abzug oder Aufrechnung, Kompensation oder Zurückbehaltung aus welchem Grund auch immer, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes festgelegt.
6.2. Wir sind berechtigt, nach Abschluss des gesamten Auftrags oder eines Teils davon zu fakturieren.
6.3. Der Auftraggeber gerät nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.
6.4. Unbeschadet weiterer uns zustehender Rechte schuldet der Auftraggeber im Verzugsfall Zinsen in Höhe von 1% pro Monat oder einem Teil davon, berechnet ab dem Datum, an dem der Auftraggeber in Verzug geraten ist.
6.5. Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die wir verursachen, wenn wir in irgendeiner Weise in ein gerichtliches Verfahren gegen den Auftraggeber verwickelt werden, ob klagend oder verteidigend, gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern wir im Recht sind: Die außergerichtlichen Inkassokosten werden gemäß dem Inkassosatz der Niederländischen Anwaltskammer festgelegt, die gerichtlichen Inkassokosten werden auf den tatsächlichen Betrag festgelegt, den wir für das Verfahren gezahlt haben, auch wenn dies die liquidieren Prozesskosten übersteigt.

7. Fristen für Beginn/Lieferung/Ausführung

7.1. Alle vereinbarten Fristen für den Beginn, die Lieferung oder die Ausführung der Arbeit gelten nicht als verbindlich, auch nicht, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich akzeptiert wurden. Bei verspäteter Lieferung oder Abschluss des Auftrags geraten wir erst nach einer Mahnung in Verzug.
7.2. Fristen, innerhalb derer die vereinbarte Leistung(en) von uns geliefert werden muss/müssen, verlängern sich automatisch, aber nicht ausschließlich, um die Zeiträume, während derer:

8. Lieferung, Risiko

8.1. Die Lieferung von Produkten erfolgt zum Zeitpunkt und am Ort, an dem die Produkte bei uns oder an einem von uns anzugebenden Ort zur Versendung bereitstehen.

9. Verpackung

Wir werden für alle zu liefernden Produkte für eine angemessene Verpackung sorgen. Das zu liefernde genetische Material wird von uns in einem dafür geeigneten Behälter verpackt, der unser Eigentum bleibt. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Verpackungsmaterialien und Behälter für andere Zwecke als den vorgesehenen zu verwenden; er ist zur Rückgabe gemäß Artikel 5.1.4 verpflichtet.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt für Forderungen aus der Zahlung aller von uns an den Auftraggeber gelieferten oder zu liefernden Produkte und/oder im Rahmen der Vertragserfüllung erbrachten Leistungen sowie für Forderungen aufgrund des Nichterfüllens des Vertrages durch den Auftraggeber.
10.2. In den in Artikel 16 beschriebenen Fällen sind wir berechtigt, die gelieferten Produkte, die gemäß dem vorhergehenden Artikel unser Eigentum geblieben sind, zurückzunehmen. Eine solche Rücknahme gilt als eine Auflösung der mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge. Soweit erforderlich, gelten wir als vom Auftraggeber unwiderruflich bevollmächtigt, die betreffenden Produkte abzuholen oder abholen zu lassen, wo immer sie sich befinden.
10.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit über die Produkte, auf die der Eigentumsvorbehalt anwendbar ist, zu verfügen.

11. Zurückbehaltungsrecht

Wir sind berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtung zur Herausgabe eines Gegenstandes des Auftraggebers, den wir im Rahmen eines Auftrags in unserem Besitz haben, solange auszusetzen, bis unsere Forderung in Bezug auf diesen Gegenstand vollständig bezahlt ist, einschließlich Zinsen und Kosten.

12. Zur Verfügung gestellte Produkte

12.1. Von uns zur Verfügung gestellte Produktionsmittel, wie z.B. (aber nicht beschränkt auf) Entwürfe, Datenträger, genetisches Material und Software, werden nicht Eigentum des Auftraggebers, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Wir behalten uns das Recht vor, nach eigenem Ermessen über diese Produkte zu verfügen.
12.2. Die vom Auftraggeber uns zur Verfügung gestellten Produktionsmittel werden von uns als sorgfältiger Aufbewahrer behandelt; diese Produkte bleiben jedoch auf Risiko des Auftraggebers.

13. Qualitätsgarantie

3.1. Wij verbinden ons tot het leveren van producten c.q. diensten die voldoen aan de specificaties zoals uitdrukkelijk schriftelijk overeengekomen. Bij gebreke daarvan geschiedt levering conform de in Nederland geldende normen van goede kwaliteit.
13.2. Met betrekking tot in Nederland geproduceerd genetisch materiaal garanderen wij dat het voldoet aan de eisen van en geproduceerd wordt onder toezicht van de daartoe bevoegde instantie. Verdergaande garanties worden niet gegeven.

14. Kontrolle durch den Auftraggeber; Beschwerden

14.1. Wir werden unsere Verpflichtungen mit der erforderlichen Sorgfalt und Expertise erfüllen.
14.2. Beschwerden des Auftraggebers über die Art und Weise, wie wir unsere Verpflichtungen erfüllen, müssen uns innerhalb von acht Tagen nach Feststellung mitgeteilt werden. Andernfalls kann der Auftraggeber in dieser Angelegenheit keine Rechte gegen uns geltend machen. Dies gilt auch, wenn wir aus Kulanz eine Beschwerde behandeln, zu der wir nicht verpflichtet sind.
14.3. Das im vorherigen Absatz Gesagte gilt nicht für die Lieferung von Sperma. In diesem Fall muss der Auftraggeber nach jeder Insemination sofort Skizze und Röhrchen prüfen (lassen). Er muss uns jegliche Unvollkommenheiten innerhalb von 48 Stunden nach Entdeckung melden.
14.4. Im Falle einer berechtigten Beschwerde können wir nach unserer Wahl entweder eine erneute Lieferung oder Dienstleistung durchführen oder Schadenersatz leisten, wobei wir niemals für indirekte Schäden haftbar sind und nicht zu einem höheren Schadenersatz verpflichtet sind als in Artikel 15 festgelegt.
14.5. Die Bearbeitung einer Reklamation hebt die Zahlungspflicht des Auftraggebers nicht auf.
14.6. Auf Anfrage wird der Auftraggeber uns oder von uns beauftragten Dritten alle Informationen zur Verfügung stellen, die wir bzw. diese Dritten zur Feststellung eines möglichen Schadens benötigen. Zu diesem Zweck hält der Auftraggeber die betreffenden Produkte bereit, andernfalls verfallen die Rechte des Auftraggebers.
14.7. Jede Lieferung oder Dienstleistung gilt hinsichtlich des Rechts auf Reklamation als separate Transaktion. Beschwerden über eine bestimmte Lieferung oder Dienstleistung haben keinen Einfluss auf vorherige oder nachfolgende Lieferungen oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie auf derselben Vereinbarung beruhen.

15. Haftung

15.1. Unbeschadet des in 14.4 Genannten übernehmen wir keine Haftung für unvorhersehbare und unkontrollierbare Tragezeiten, die Qualität und Gesundheit von Sperma, Embryonen und/oder von uns in der Erfüllung unserer Verpflichtungen verwendetem Vieh oder Schäden durch die Übertragung von Krankheiten auf Tiere.
15.2. In allen anderen Fällen übernehmen wir nur Haftung unter Berücksichtigung von 14.4 und nur, wenn der Schaden durch unsere Haftpflichtversicherung gedeckt wird.

16. Nichterfüllung

Wenn der Auftraggeber gegenüber uns in Verzug ist, oder falls er stirbt, einen Zahlungsaufschub beantragt oder einen Antrag auf Konkurserklärung stellt; wenn ein Konkursantrag gestellt wird oder wenn sein Unternehmen stillgelegt, liquidiert oder ganz oder teilweise übernommen wird; wenn Vermögenswerte gepfändet werden, ein Vergleich vorgeschlagen wird oder aufgrund der relevanten Bestimmungen des Sozialversicherungskoordinationsgesetzes eine Zahlungsunfähigkeitsanzeige gemacht werden muss, gilt dies als wichtiger Grund, auf dessen Grundlage wir den Vertrag nach unserer Wahl entweder aussetzen oder durch eine außergerichtliche Erklärung auflösen können, unbeschadet unserer weiteren Rechte. In diesen Fällen ist jeder Anspruch gegen den Auftraggeber sofort und vollständig fällig, ohne dass wir zu einer Entschädigung oder Garantie verpflichtet sind. In allen Fällen, in denen der Auftraggeber ernsthaft befürchten muss, seinen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommen zu können, ist er verpflichtet, uns sofort darüber zu informieren. Wenn er dies unterlässt, gilt dies als wichtiger Grund wie oben beschrieben.

17. Sicherheitsleistung

Während der Laufzeit des Vertrags können wir eine Sicherheitsleistung für die Zahlung verlangen. Wenn diese nicht zu unserer Zufriedenheit erbracht wird, haben wir das Recht, unsere Arbeiten auszusetzen, bis innerhalb einer von uns schriftlich festgelegten Frist Sicherheit gewährt wurde. Wenn der Auftraggeber die erforderliche Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist stellt, haben wir das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention durch einfache Mitteilung für den nicht ausgeführten Teil zu kündigen. In diesem Fall wird der gesamte Betrag oder ein von uns festzulegender Anteil des Rechnungsbetrags sofort fällig, zuzüglich einer sofort fälligen Strafe von 20% dieses Betrags, unbeschadet unserer Rechte auf Erfüllung und/oder weiteren Schadenersatz.

18. Höhere Gewalt

18.1. Höhere Gewalt, definiert als jede Umstand außerhalb unseres Willens und unserer Kontrolle, ob vorhersehbar oder nicht, aufgrund dessen eine Erfüllung von uns nicht vernünftigerweise verlangt werden kann, gibt uns das Recht, unsere Verpflichtungen auszusetzen. Höhere Gewalt umfasst unter anderem (jedoch nicht ausschließlich): Mangel an genetischem Material, Fabrik- oder Transportstörungen jeglicher Art, Streiks, Aussperrungen oder Personalmangel, Quarantäne, Epidemien, Mobilisierung, Belagerungszustand, Krieg, Unruhen, behinderte oder geschlossene Lieferungen; Nichterfüllung durch Dritte, die wir zur Erfüllung des Vertrags herangezogen haben, sowie alle Behinderungen durch staatliche Maßnahmen. Gleiches gilt für Umstände, die unsere Lieferanten oder von uns beauftragte Experten betreffen.
18.2. Wenn wir mit einer Situation höherer Gewalt konfrontiert sind, werden wir den Auftraggeber so schnell wie möglich informieren und ihm mitteilen, ob die Ausführung des Auftrags noch möglich ist und wenn ja, innerhalb welcher Frist.
18.3. Wenn genetisches Material nicht (rechtzeitig) verfügbar ist, haben wir das Recht, dem Auftraggeber ein alternatives Angebot von vergleichbarer Qualität zu machen.
18.4. Wenn die Erfüllung nicht dauerhaft unmöglich ist, aber nicht innerhalb von drei Monaten erfolgen kann, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei aufzulösen, ohne dass eine der Parteien einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der anderen Partei hat. In Bezug auf den von uns bereits ausgeführten Teil des Vertrags bleibt der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet.

19. Teilweise Nichtigkeit

Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung mit dem Kunden als unwirksam oder nicht voll rechtswirksam erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der möglicherweise unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die dem Willen der Parteien und dem von ihnen angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis rechtswirksam am nächsten kommt.

20. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Streitigkeiten, zuständiges Gericht

21.1. Der Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Auftraggebers uns gegenüber ist unser Geschäftssitz.
21.2 Auf alle unsere Verträge findet das niederländische Recht Anwendung.
21.3 Kann eine Streitigkeit im Zusammenhang mit der (mangelhaften) Erfüllung eines Vertrags nicht durch Rücksprache zwischen den Parteien beigelegt werden, so bemühen sich die Parteien nach Kräften, die Streitigkeit im Wege der Konfliktmediation gemäß den Regeln des Niederländischen Mediationsinstituts (Stichting Nederlands Mediation Instituut) in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltenden Fassung beizulegen.
21.4. Wenn es sich als unmöglich erweist, eine Streitigkeit im Sinne der vorstehenden Artikel im Wege der Konfliktmediation (Mediation) zu lösen, wird die Streitigkeit nach unserer Wahl dem zuständigen Gericht an unserem Geschäftssitz oder dem des Auftraggebers vorgelegt. Im Falle von Streitigkeiten, die vom Kunden vorzubringen sind, ist das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis der Gegenpartei, eine Gegenklage bei dem Gericht einzureichen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
21.5. Alle Verträge unterliegen dem niederländischen Recht.

Dalfsen, augustus 2019

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